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Reinhalteordnung
Die R. befaßt sich im Unterschied zum Bewirtschaftungsplan und zum wasserwirtschaftlichen Rahmenplan nur mit der Gewässergüte. Im Unterschied zum Abwasserbeseitigungsplan wird die R. durch Rechts-VO erlassen, ist mithin als allgemeinverbindliches, generellabstraktes Recht von jedem Rechtsanwender zu berücksichtigen.
Ausgehend von der Überlegung, daß auch eine Anzahl kleinerer – isoliert betrachtet: Unschädlicher – Gewässerbenutzungen in der Gesamtheit zu erheblichen Schäden führen kann, steuern solche R. den Schadstoffeintrag in Gewässer. Sie bieten sich insbesondere in solchen Fällen an, in denen außergewöhnliche Gefährdungen eines