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Landeswassergesetze
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es durch dahin gehende Vorgaben im Grundgesetz eine eindeutige Kompetenzaufteilung zwischen dem Gesamtstaat (Bund) und seinen föderalen Untergliederungen (Länder). Diese Kompetenzaufteilung gesteht dem Bund für den Bereich der Wasserwirtschaft nur eine Rahmenkompetenz zu (Artikel 75 Grundgesetz), auf deren Grundlage der Bund das Wasserhaushaltsgesetz