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geschützter Landschaftsbestandteil
Gemäß § 29 Bundesnaturschutzgesetz rechtsverbindlich festgesetzter Teil von Natur und Landschaft, für den ein besonderer Schutz erforderlich ist.
Geschützte Landschaftsbestandteile zählen zu den Schutzgebieten. Wie beim Naturdenkmal handelt es sich auch beim geschützten Landschaftsbestandteil um eine Kategorie des Objektschutzes.
Der in manchen Landesgesetzen verwendete Begriff „geschützte Grünanlage“ entspricht den „geschützten Landschaftsbestandteilen“ nach § 29 Bundesnaturschutzgesetz.