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Gemeinlastprinzip
Umweltrechtliches Pendant zum Verursacherprinzip. Es besagt, daß die Kosten des Umweltschutzes über den Staatshaushalt finanziert und prim. über das Steuersyst. verteilt werden. Maßnahmen zur Beseitigung konkreter Umweltbeeinträchtigungen oder -schäden werden von staatlichen Stellen getroffen. Das G. hat dort seine Berechtigung, wo bestimmte schädliche Umweltfolgen nur schwer oder gar nicht bestimmten Verursachern zugerechnet werden können (z. B. bei