Föderalismusreform
Die im Jahre 2006 beschlossene Föderalismusreform stellt die bisher umfangreichste Änderung des Grundgesetzes dar. Insbesondere die Gesetzgebungskompetenzen zwischen Bund und Ländern wurden hierdurch neu geregelt. Ziel war eine beschleunigterer und transpanterer Gesetzgebungsprozess sowie die Reduzierung der Möglichkeiten des Bundesrates, Gesetze des Bundestages zu blockieren, da man hierin einen Grund für den jahrelangen Reformstau in Deutschland sah. Die Zahl der zustimmungsbedürftigen Gesetze wurde von bisher 60 % auf ca. 40 % reduziert. Die Zustimmungspflicht wurde vor allem bei solchen Gesetzen beibehalten, die zu erheblichen Kosten der Länder führen. Komplett entfallen ist die bisherige Regelung, wonach Bundesgesetze, welche über inhaltliche Dinge hinaus auch Fragen des Verwaltungsverfahrens regeln, zustimmungspflichtig waren. Im Gegenzug sind die Länder jetzt berechtigt, selbst abweichende Verfahrensregelungen zu treffen und erhalten die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für die Bereiche Dienst-, Besoldungs- und Versorgungsrecht ihrer Landes- und Kommunalbeamten, Strafvollzugsrecht, Heimrecht, Ladenschluss- und Gaststättenrecht, Versammlungsrecht sowie Presserecht. Die bisherige Rahmengesetzgebung wurde abgeschafft.