7. BImSchV
(Verordnung zur Auswurfbegrenzung von Holzstaub). Anlagen zur Bearbeitung von Holz wie Möbelfabriken, Schreinereien und Sägewerke tragen durch den Auswurf von Staub zu einem erheblichen Teil zur Verunreinigung der Luft bei. Die sechste Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz[1] (BImSchG) befasst sich daher mit der Emissionsbegrenzung von Holzstaub bei nicht nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Anlagen. Die Verordnung wurde auf der Grundlage von § 23 BImSchG erlassen und gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von staub- oder späneemittierenden Anlagen zur Holzbearbeitung inklusive der zugehörigen Förder- und Lagereinrichtungen. Neben der Bearbeitung reinen Holzes gilt die Verordnung auch für Holzwerkstoffe wie Sperrholz, Spanlatten oder Faserplatten.Zentrale Regelungen sind die in § 4 festgelegten Massenkonzentrationsgrenzwerte für Staub und Späne in der Abluft. Die Anlagen müssen mit Abluftreinigungstechniken versehen werden, es sei denn, ein Überschreiten der Emissionswerte kann durch besondere Maßnahmen wie zum Beispiel nassschleifen oder den Einsatz mechanischer Fördereinrichtungen sicher verhindert werden. Holzstaub oder Späne sind in Bunkern, Silos oder sonstigen geschlossenen Räumen zu lagern, die über Füllstandsmessgeräte und Überfüllsicherungen verfügen. Über die Regelungen dieser Verordnung hinausgehende Anforderungen nach den §§ 22 ff. BImSchG bleiben möglich. Anderseits kann die Behörde aber auch in Einzelfällen Ausnahmen zulassen. Die Verordnung ist mit 3 Bußgeldtatbeständen sanktioniert.