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5. BImSchV
(Verordnung über Immissionsschutz- und Störfallbeauftragte). Die fünfte Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz[1] (BImSchG) regelt zusammen mit den §§ 53 bis 58e BImSchG die Bestellung sowie Fachkunde, Fortbildung und Zuverlässigkeit von im Rahmen des Immissionsschutzrechts tätigen Betriebsbeauftragten für Umweltschutz in Form des Immissionsschutz- und Störfallbeauftragten.
Die §§ 1 bis 6 regeln die Bestellung der Betriebsbeauftragten. Alle Betreiber der in Anhang I zu dieser Verordnung bezeichneten genehmigungsbedürftigen Anlagen (vergleiche hierzu die