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4. BImSchV
(Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen). Die vierte Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz[1] (BImSchG) regelt, unter welchen Voraussetzungen und in welchem Verfahren eine Anlagengenehmigung nach § 4 BImSchG erforderlich ist. Zur Umsetzung der Richtlinie über Industrieemissionen 2010/75/EU (IED) wurde diese Verordnung am 02.05.2013 neu gefasst.
Zentraler Bestandteil der Verordnung ist der Anhang 1. Dort ist – aufgeteilt nach den jeweiligen Anlagentypen – festgelegt, welche Anlagen unter die 4. BImSchV fallen.