36. BImSchV
(Verordnung zur Durchführung der Regelungen der Biokraftstoffquote). Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) sieht in den §§ 37a bis 37d BImSchG bestimmte verpflichtende Quoten für die Beimischung von Biokraftstoff (etwa Fettsäuremethylester, Pflanzenöl und Bioethanol) in Energieerzeugnisse wie Benzin vor. Neben der Quote selbst in § 37a Abs. 3 BImSchG finden sich dort auch Regeln darüber, wer zu dieser Beimischung verpflichtet ist, wie die Beimischung zu erfolgen hat, welchen Anforderungen an den beizumischenden Biokraftstoff zu stellen sind, Mitteilungspflichten, steuerrechtliche Aspekte, die Festsetzung der konkreten Biokraftstoffquote durch die Behörde sowie Fragen der behördlichen Zuständigkeit. Die 36. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz[