32. BImSchV
(Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung). Die 32. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz[1] dient dem Schutz vor Lärm durch die Benutzung von Maschinen und Geräten im Freien. Als Vorschrift zur Umsetzung der Geräuschemissionsrichtlinie 2000/14/EG[2] gilt sie für alle im Anhang I dieser Richtlinie aufgelisteten Geräte und Maschinen wie zum Beispiel Bauaufzüge, Kräne, Sägemaschinen, Walzen, Kompressoren, Betonbrecher, Betonmischer, Bohrgeräte, Förderbänder, Planiergeräte, Bagger, Altglassammelbehälter, Rasenmäher, Laubbläser und ähnliches. Solche Geräte dürfen nur noch in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, wenn die in § 3 aufgeführten Bedingungen wie das Tragen einer