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31. BImSchV
(Verordnung zur Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen bei der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Anlagen). Die 31. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz[1] dient der Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen (VOC) bei der Verwendung organischer Lösemittel (siehe auch Lösemittelrecycling). Die Verordnung dient damit auch der Umsetzung der Lösungsmittelrichtlinie 1999/13/EG (