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2. BImSchV
(Verordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen halogenierten organischen Verbindungen). Die auf der Grundlage von § 23 Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) erlassene zweite Verordnung zur Durchführung des BImSchG[1] bezweckt die Emissionsbegrenzung von Halogenkohlenwasserstoffen und anderen halogenierten organischen Verbindungen. Sie gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Oberflächenbehandlungsanlagen, Chemischreinigungs- und Textilausrüstungsanlagen sowie Extraktionsanlagen.