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21. BImSchV
(Verordnung zur Begrenzung der Kohlenwasserstoffemissionen bei der Betankung von Kraftfahrzeugen). Während die 20. BImSchV Anlagen zur Lagerung und Umfüllung von Kraftstoffen allgemein betrifft, befaßt sich die 21. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz[1] speziell mit dem Betankungsvorgang. Sie gilt für die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von nicht nach der 4. BImSchV genehmigungsbedürftigen Tankstellen. Zentrale Regelung ist § 3, wonach beim Betanken im Fahrzeug verdrängte Kraftstoffdämpfe nach dem