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16. BImSchV
(Verkehrslärmschutzverordnung). Die 16. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz[1] (BImSchG) dient zusammen mit den §§ 41, 42 und 43 BImSchG einem finanzpolitisch vertretbarem Schutz der Nachbarschaft vor Verkehrslärm (siehe Lärm). Sie findet dort Anwendung, wo es Personenkreise gibt, die sich regelmäßig im Einwirkungsbereich des Verkehrsweges aufhalten oder die Rechte an dort befindlichen Sachen und Grundstücken haben. Die Verordnung war notwendig geworden, nachdem das Bundesverwaltungsgericht 1987 feststellte, daß normative Festlegungen gebietsbezogener Grenzwerte nur im Wege demokratisch legitimierter Rechtssetzung getroffen werden können[