14. BImSchV
(Verordnung über Anlagen der Landesverteidigung). Das Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) gilt auch für militärische Anlagen. Wegen der dortigen Besonderheiten trifft die 14. Verordnung zum Bundes-Immissionsschutzgesetz[1] zusammen mit den §§ 59 und 60 BImSchG hierfür aber spezielle organisatorische und verfahrensrechtliche Regelungen. So schafft die Verordnung Sonderzuständigkeiten, indem die Überwachung solcher Anlagen nicht durch die an sich zuständigen Landesbehörden, sondern durch das Bundesverteidigungsministerium bzw. seine nachgeordneten Stellen wie die Wehrbereichsverwaltungen erfolgt. Diese Stellen sind dann auch für die Verfolgung und Ahndung von immissionsschutzrechtlichen Ordnungswidrigkeiten zuständig. Die Regelungen gelten für alle Anlagen der militärischen Landesverteidigung, die sich in militärischen Sicherheitsbereichen befinden, sowie militärisch genutzte Fahrzeuge, Maschinen, Geräte und sonstige ortsveränderliche Einrichtungen und Grundstücke (Truppenübungsplätze), die sich außerhalb solcher Sicherheitsbereiche befinden. Eine Restzuständigkeit der Landesbehörden bleibt aber bestehen, insbesondere um diesen die nötigen Informationen für den gebietsbezogenen Immissionsschutz nicht vorzuenthalten. Die gleichen Regelungen gelten für im Rahmen des NATO-Truppenstatuts oder anderer völkerrechtlicher Vereinbarungen stationierte ausländische Truppen. Bei Genehmigungen militärischer Anlagen kann außerdem von der Einhaltung bestimmter Vorschriften des Immissionsschutzrechts abgesehen werden, sofern dies aus militärischen oder sicherheitspolitischen Gründen zwingend geboten ist. Diese Ausnahmen sind im Genehmigungsantrag zu bezeichnen. Eine weitere Besonderheit besteht im Rahmen der Auslegung im förmlichen Verfahren. Hier kann aus Gründen des militärischen Geheimnisschutzes auf die Auslegung bestimmter Unterlagen verzichtet werden. Dabei ist allerdings zu beachten, dass eine zu weitgehende Zurückhaltung von Unterlagen die sogenannte privatrechtsgestaltende Wirkung der