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Bauartzulassung
Bes. Zulassungsverf. nach StrlSchV (§§ 22 bis 27) in der Fassung vom 30.06.1989 und RöV (§§ 8 bis 12) in der Fassung vom 08.01.1987. Bauartgeprüfte Strahler und Röntgeneinrichtungen (RE) brauchen der Genehmigungsbehörde nur angezeigt zu werden, obwohl die Aktivität (>10fache Freigrenze) bzw. der Photonenfluß bei Röntgeneinrichtungen relativ hoch ist. Die Voraussetzung für die B. sind in Anlage VI StrlSchV und Anlage III RöV aufgeführt. Z. B. darf bei Strahlern die