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Ausnahmegenehmigung
(Dispens, Ausnahmebewilligung, Bewilligung, Befreiung). Hält der Gesetzgeber ein bestimmtes Verhalten für schädlich und unerwünscht, kann er es generell verbieten. Um aber unbillige Härten für Einzelpersonen oder Beeinträchtigungen des Allgemeinwohls zu vermeiden, die durch ein Totalverbot entstehen könnten, läßt er die Erteilung von A. zu. Eine solche Meth. des Verwaltens (also generelles Verbot mit zahlenmäßig geringen Ausnahmen) bezeichnet man als