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Abwasserabgabe
Für die Einleitung von Abwasser ist eine Abwasserabgabe zu entrichten, deren Höhe sich nach Menge und Schädlichkeit des Abwassers richtet [Abwasserabgabengesetz (AbwAG), ergänzt durch die Landesabwasserabgabengesetze]. Abgabepflichtig ist der Direkteinleiter, d. h. derjenige, der Abwasser unmittelbar in ein Gewässer verbringt (§ 9 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 2 AbwAG).
Um Abwasser im Sinne des Abwasserabgabengesetzes handelt es sich nach § 2 Abs. 1 AbwAG um das durch häuslichen, gewerblichen, landwirtschaftlichen oder sonstigen Gebrauch in seinen Eigenschaften veränderte und das bei Trockenwetter damit zusammen abfließende Wasser (